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Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen sowie Gerätevermietung

I. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen gegenüber dem Auftraggeber, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften. Sie gelten auch, wenn sich unsere Bedingungen mit denen des Auftraggebers widersprechen. Wir widersprechen unsererseits allen nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmenden vorformulierten Vertragsbestimmungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unserer Vertragspartner. 

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. 

1.3 Alle unsere Angebote sind freibleibend, und wir sind nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet. 

1.4 Alle unsere Angebote und sonstige Unterlagen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt.

1.5 Auftraggeber i.S.d. Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer.

II. Ausführung

2.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Dies gilt nicht, wenn zuvor noch Unterlagen oder Genehmigungen vom Auftraggeber beigebracht werden müssen, ein ungehinderter Arbeitsbeginn und soweit erforderlich, eine Bereitstellung eines Strom- und Wasseranschluss nicht gewährleistet ist oder wenn eine vereinbarte Anzahlung noch nicht eingegangen ist. Verzögert sich der Arbeitsbeginn ohne ein Verschulden unsererseits, so gilt der Tag der Bereit- bzw. Fertigstellung als Liefertag bzw. Abnahmetag für die von uns erbrachten Arbeitsleistungen. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus diesen oder anderen Abschlüssen voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. 

2.2 Ereignisse höherer Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinaus zu schieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 

2.3 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, kann der Auftraggeber von dem Vertrag erst dann zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt und angedroht hat, nach erfolglosem Fristablauf werde er die Annahme der Leistung ablehnen. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII.

III. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. 

3.2 Beträgt die vereinbarte Frist für unsere Leistung länger als einem Monat ab Vertragsabschluss, sind wir berechtigt, die Preise nach unserer am Tag der Dienstleistung und Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen.

IV. Abnahme und Gefahrtragung

4.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber in dem Moment über, in dem wir unsere Arbeiten vollendet haben. Bei Lieferung von Produkten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über in dem Moment, in dem die Lieferung den Empfänger erreicht hat. Sofern sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferung über. 

4.2 Sofern wir den Transport übernommen haben, bleiben Transportmittel und -wege mangels besonderer Weisung unserer Wahl überlassen – für billigste und schnellste Verfrachtung. Mehrfrachten, die aufgrund besonderer Weisung des Auftraggebers entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart  ist. 

4.3 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers hinausgezögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Handelt es sich um Ware, die von uns bearbeitet wurde, so lagern wir kostenfrei in unseren Räumen bis max. vier Wochen nach Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers Lagerfläche anzumieten und die Kosten weiterzuberechnen. Weiter sind wir dann berechtigt, eine Frist zur Abnahme zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen, soweit die Ware nicht bereits im Eigentum des Auftraggebers steht. 

4.4 Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert  werden.

V. Zahlungsbedingungen

5.1 Wir sind berechtigt, abweichend von den Voraussetzungen des § 632 a BGB, Abschlagsrechungen zu stellen. Leistungen, die nach Aufwand und im Stundenlohn abgerechnet werden, können wöchentlich abgerechnet werden, andere Leistungen nach Gewerken und innerhalb der Gewerke für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. 

5.2 Unsere Rechnungen sind, wenn nicht anders und schriftlich vereinbart,  sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig. 

5.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines Verbrauchers ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz, die eines Unternehmers mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. 

5.4 Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 

5.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben wir das Recht,  unsere Forderungen fällig zu stellen. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und/oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an Liefergegenständen vor, bis der Auftraggeber sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Grundstücks ist. Entsprechendes gilt für Sicherheiten. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldenforderungen von uns und unseren Niederlassungen.

6.1 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich dieser, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

6.3 Werden die von uns eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung schon jetzt an uns ab.

VII. Mängel, Gewährleistung

7.1 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Erbringung unserer Leistung bzw. nach der Lieferung der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Einen Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. 

7.2 Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach unserem billigen Ermessen nach Erfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wird die Nacherfüllung nicht von uns in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt, kann der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren Ablauf er den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrage zurücktreten kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. 

7.3 Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüber hinausgehende Schadenersatzhaftung kommt nur in Betracht, wenn die Zusicherung ausdrücklich eine Einstandspflicht für eventuelle Schäden enthielt.

7.4 Soweit ein Werk mangelhaft ist, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen und soweit nicht anders vereinbart, Nacherfüllung verlangen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder nach angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung, die fruchtlos geblieben war, den Mangel selbst beseitigen, von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. 

7.5 Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln beweglicher Sachen beträgt, unbeschadet der §§ 478, 479 BGB und soweit nicht ein anderes vereinbart wurde, bei einer an einen Unternehmer gelieferten Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 3 Jahre, im Übrigen 1 Jahr. 

7.6 Für Verbraucher betragen die entsprechenden Fristen 5 Jahre und 2 Jahre. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln an einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder  Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt 2 Jahre, bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt 5 Jahre, im Übrigen 1 Jahr. 

7.7 Im Übrigen gelten in Ansehung von Mängeln die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Gebäudetrocknung, Leckageortung

8.1 Werden wir mit einer Gebäudetrocknung oder einer Leckageortung beauftragt – diese schulden wir jeweils als Dienstleistung – und kann diese nicht erfolgen, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, die Leckage trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder  die Trocknung wirtschaftlich sinnvoll nicht durchgeführt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Trocknung oder der Leckageortung in unseren Verantwortungs- und Risikobereich fällt.

IX. Vermietung von Geräten

9.1 Übergabe des Gerätes, Mängelrüge

1. Der Vermieter stellt das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereit oder bringt es zum Versand. Mit der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beför­derung auf den Mieter über. Der Mieter trägt auch die Gefahr bei der Beladung eines von ihm gestellten Fahrzeugs mit der Mietsache.

2. Die Mietzeit beginnt zum vereinbarten Bereitstellungstermin, wenn kein solcher vereinbart ist mit der Abholung/dem Versand der Mietsache.

3. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung zu besichtigen und eventuelle Mängel zu rügen. Dabei ent­stehende Untersuchungskosten trägt der Mieter.

4. Erkennbare Mängel sind sind durch den Mieter unverzüglich, spätestens binnen 14 Tag nach Erkenn­barkeit schriftlich gegenüber dem Vermieter zu rügen. Nach Fristablauf können erkennbare Mängel nicht mehr durch den Mieter geltend gemacht werden.

5. Der Vermieter behebt die Mängel an der Mietsache, er kann dazu verlangen, daß der Mieter die Miet­sache ihm wieder zur Verfügung stellt. Während der Zeit, die für die Mängelbehebung aufgewandt wird, braucht der Mieter keine Miete zu ent­richten. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Mietsache und ihren Ausfall gilt Ziff. VIII.

9.2 Berechnung und Zahlung der Miete

1. Preisangaben und Preisvereinbarungen verstehen sich im Zweifel Nettopreise, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert­steuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen worden sind.

Über­führung, Verpackung, Fracht, Versicherung, Treib- und Verbrauchsstoffe und ähnliche Kosten, soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen, sind ebenfalls nicht enthalten.

2. Der Mietberechnung nach Tagen, Wochen oder Monaten wird als Einsatzzeit (Betriebszeit) eine Soll-Arbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeitstag bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat bzw. einer 5-Tage-Woche (Einschichtbetrieb) zu Grunde gelegt.

3. Die Miete ist voll zu zahlen, auch wenn die in III.2. definierte Einssatzzeit nicht voll ausgenutzt wurde. Wird die Mietsache über die in III.2. definierte Soll-Einsatzzeit hinaus genutzt, gilt diese Zeit als Über­stunden. Überstunden sind mit 1/8 des Tagessatzes pro angefangener Überstunde zu vergüten. Bei einer Mietberechnung nach Wochen oder Monaten ist ent­sprechend der in III.2. angegebenen Grund­lagen auf den Tagessatz zur Vergütung der Überstunden umzurechnen.

Bei der Bestimmung und Abrechnung der Betriebszeit ist der Betriebsstundenzähler der Baumaschine maßgeblich, es sei denn eine der Parteien weist eine anderweitige Betriebszeit nach.

4. Im Falle einer Langzeitmiete ist eine monatlich vereinbarte Miete am jeweils 3. Tag eines jeden Monats im Vorraus zu zahlen.

5. Wird die geschuldete Miete durch die Mietern nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe, durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Ver­mieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berech­tigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung eines Gerichtes wieder an sich zu nehmen und/oder dem Mieter die weitere Nutzung der Mietsache zu untersagen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu diesem Gerät und dessen Abtrans­port zu ermöglichen.

Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten oder anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hier für Ersatz zu leisten.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nicht zu.

7. Ist die Miete ganz oder teilweise nicht gezahlt worden, so haften dafür auch alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 120 % übersteigt.

9.3 Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Geräts

1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Miet­zeit, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, eine Verlängerung gilt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ver­mieters als vereinbart. Äußert sich der Vermieter zur Verlängerungsanfrage nicht, gilt die Verlängerung als abgelehnt.

2. Die Rücklieferung/Rückgabe gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen (Schlüssel, Zulassung) in ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übernahme und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehen­de Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so hat er an den Vermieter denjenigen Betrag zu zahlen, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.

5. Liefert der Mieter die Mietsache nicht von sich aus zum vereinbarten Rückgabe Ort – im Zweifel Sitz des Vermieters – so hat er dem Vermieter die entstandenen Rücktransportkosten zu erstatten. Maßgeblich dafür sind Preisliste der Vermieters oder nach Wahl des Vermieters die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

6. Der Mieter hat den Vermieter von allen Ansprüchen aus dem Gebrauch des Gerätes durch den Mieter freizustellen. Ergänzend gilt für Schäden aus dem Gebrauch des Gerätes die Haftungsberschänkung gemäß Ziff. VIII.

9.4 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachge­rechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Mieter ist ferner verpflichtet, notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vor­nehmen zu lassen. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßen betriebsfähigen und kompletten Zustand zurück­zuliefern.

2. Wird das Gerät durch den Mieter nicht in dem in Abs. 1 beschriebenen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die kostenpflich­tige Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.

3. Eventuell erforderliche Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.

4. Der Vermieter ist berechtigt das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihnen das Betreten der Baustelle oder des sonstigen jeweiligen Standortes des Gerätes zu erlauben bzw. zu ermöglichen.

9.5 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich unter Zurverfügungstellung aller einschlägigen Belege zu unterrichten. Der Dritte ist auf die Eigentumslage hinzuweisen.

3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehende Bildstimmungen zu 1 und 2, so ist er verpflichtet dem Vermieter einen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

4. Ein Einsatz oder ein verbringen der Mietsache außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Vermieters.

9.6 Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dies nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.

2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeit­punkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist (Wiederbeschaffungswert).

3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen.

9.7 Haftungsbegrenzung

1. Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen..

2. Der Vermieter haftet für einfache Fahrlässigkeit außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt worden sind. Die Haftung ist in diesem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag vom doppelten der vereinbarten Miete für die aktuell vereinbarte Mietzeit der jeweiligen Mietsache. Ist eine unbegrenzte Miet­zeit vereinbart tritt an Stelle der Mietzeit der Zeitraum, bis zu dem der Vermieter erstmals ordentlich kündigen kann.

3. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, aus­gebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen.

4. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

5. Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

9.8 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Mieter ist zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des Vermieters oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs­rechts nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder sich in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Vermieters befindet. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs­rechten durch den Mieter muss zudem verhältnismäßig zu der ihm zustehenden Gegenforderung sein.

9.9 Versicherung

1. Üblicherweise sind Großgeräte des Vermieters (z.B. Bagger) im Wege der Teilkasko versichert. 

2. Eine Selbstbeteiligung von 500,- € netto /Schadensfall hat der Mieter zu erstatten.

3. Bei Totalverlust beträgt die Selbstbeteiligung 25 % des Versicherungswertes der Mietmaschine und ist von dem Mieter zu erstatten.

4. Kleinere Geräte sind regelmäßig nicht versichert. Hier trägt der Mieter das Diebstahls- und Vandalismusrisiko.

5. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeder Art – soweit versicherbar – zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten. Dasselbe gilt, wenn der Mieter auf Verlangen des Vermieters keine Versicherung abschließt und den Abschluß unverzüglich nachweist und der Vermieter deshalb selbst für eine Versicherung sorgt.

X. Haftung

10.1 Wir haften auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für uns selbst, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit in diesen Bedingungen nicht abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. 

10.2 Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten im Übrigen nicht.

10.3 Wir haften nicht für Schäden des Auftraggebers, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die der Auftraggeber versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des Auftraggebers, sowie für Schäden, die der Auftraggeber durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können. 

10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Sie gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 

11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Dienstleistungen ist der Sitz unseres Unternehmens in 68219 Mannheim, soweit nicht anderes vereinbart wurde. 

11.2 Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten oder Personen des Öffentlichen Rechts das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Ort seines Geschäftssitzes und Privatsitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. 

11.3 Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

11.4 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl verbindlich.

MTS Dauer GmbH  11.2021